Anhebung der Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
Steuerbefreiung für die Gesundheitsförderung in Unternehmen
Für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung der MitarbeiterInnen wird der Steuerfreibetrag in Höhe von bislang 500 Euro jährlich (§ 3 Nr. 34 EStG) auf einen Freibetrag von nun 600 Euro je ArbeitnehmerIn im Kalenderjahr ab dem Lohnsteuerjahr 2020 angehoben. Damit werden die Möglichkeiten der Unternehmen erweitert, ihren MitarbeiterInnen spezielle Gesundheitsleistungen anzubieten.
Gefördert werden Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und seit Kurzem durch Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.
Doch wie können Unternehmen hierfür Bedarfe ermitteln?
Eine Gefährdungsbeurteilung der psychischer Belastungen kann hier ersten Anhaltspunkte liefern, um Bedarfe zu ermitteln. Neben den Belastungen in den Merkmalsbereichen Arbeitsinhalt und Arbeitsorganisation wird die Arbeitsumgebung untersucht. Dabei geht es beispielsweise um Ergonomie am Arbeitsplatz. Belastungen, die z. B. durch einen nicht optimal eingestellten Arbeitsplatz (Stuhl und Tisch) entstehen, können ermittelt und durch entsprechende Maßnahmen minimiert werden.